Rechnungen an die Invalidenversicherung: inklusive IV-Verfügungsnummer
Ab dem 1. Januar 2024 werden sowohl die kantonalen Stellen der Invalidenversicherung (IV) als auch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) Rechnungen an die IV ohne gültige Verfügungsnummer unbearbeitet retournieren.
Die Verfügungsnummer wird von der zuständigen IV-Stelle den Patient:innen im Entscheid über die zugesprochenen Leistungen mitgeteilt.
Gerne leiten wir unseren Mitgliedern die entsprechende Mitteilung der ZAS weiter.
(© Bild: roobcio – AdobeStock)