Tarifanwendung – Gut zu Wissen – Teil 8: MTT? So geht das!

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Kostengutsprache bei Medizinischer Trainingstherapie (MTT)? Wieviele Sitzungen in welchem Zeitrahmen? Wer beaufsichtigt die MTT-Patient:innen? Hier kommen die Antworten…

Die MTT umfasst das selbständige Training der Patient:innen unter physiotherapeutischer Aufsicht sowie die Einzelbetreuung zur Anamnese, Instruktion, Evaluation oder Anpassung des Trainings­programms. Bei der MTT ist die Wiederherstellung der physischen Fähigkeiten der Patient:innen im Anschluss an eine Erkrankung, eines Traumas oder einer Operation zentral. Oft stellt die MTT damit den Schlusspunkt der rehabilitativen Phase dar. Wenn parallel sowohl Einzelbehandlung als auch MTT durchgeführt werden sollen, muss dies medizinisch und trainingstechnisch indiziert und gut dokumentiert sein.
Das Training im Rahmen der Prävention oder zur Verbesserung der persönlichen Fitness sind keine Leistungen, die durch die Grundversicherung gedeckt werden. Es gehört somit nicht zur MTT.
 
Ärztliche Verordnung und vorgehende Einzeltherapie
Eine MTT erfolgt auf ärztliche Verordnung. Dem individuellen Training muss eine physiotherapeutische Einzeltherapie vorangegangen sein. Für die Einzeltherapie muss eine separate Verordnung vorliegen.
Einzeltherapie und MTT können bei unterschiedlichen Therapeut:innen oder Praxen durchgeführt werden. Dabei empfiehlt sich eine gute Kommunikation mit den Patient:innen sowie den anderen an der Therapie beteiligten Therapeut:innen, um beides optimal zu koordinieren.
 
Keine Kostengutsprache erforderlich
Die Grundlagen für MTT sind in Art. 5 Abs. 1ter Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) definiert: «Die medizinische Trainingstherapie beginnt mit einer Einführung in das Training an Geräten und ist maximal drei Monate nach der Einführung abgeschlossen. Der medizinischen Trainingstherapie geht eine physiotherapeutische Einzelbehandlung voran». Dadurch stellt die MTT eine Sonderform unter den physiotherapeutischen Verordnungen dar: Ein MTT-Programm ist bereits durch das Gesetz auf drei Monate (ab Trainingsstart) beschränkt. Innerhalb der drei Monate ist von maximal 36 Einheiten MTT auszugehen (analog zur Bestimmung zur Einzelbehandlung in Art. 5 Abs. 4 KLV).
 
Innerhalb dieses Rahmens entscheiden Physiotherapeut:innen fallspezifisch, wie oft und in welchem Zeitrahmen das Training optimalerweise durchgeführt werden sollte. Weitere generelle Einschränkungen des Zeitrahmens oder der Anzahl Sitzungen sind nicht vorgesehen. Ein vorgängiges Kostengutsprachegesuch durch die Physiotherapeut:in ist nicht erforderlich.
 
Physiotherapeutische Aufsicht
Abgesehen von der individuellen Einführung in das Training sowie der Überprüfung und allfälligen Anpassung der Übungen, trainieren die Patient:innen selbständig, jedoch unter physiotherapeutischer Aufsicht. Diese Aufsicht muss durch diplomierte und SRK-anerkannte Physiotherapeut:innen sichergestellt werden. Medizinische Masseure, Fitnesstrainer:innen und dergleichen erfüllen die Voraussetzungen nicht. Die aufsichtsführenden Physiotherapeut:innnen müssen für die Patient:innen ansprechbar sein, um bei Problemen unverzügliche intervenieren zu können. Solange die Überwachung garantiert werden kann, ist es möglich, mehrere Patient:innen mit unterschiedlichen MTT-Programmen zusammenzunehmen.

Detaillierte Informationen zum Thema MTT (auch für den Bereich der Unfallversicherung) sowie zur Abrechnung von MTT anhand der Tarifposition 7340 finden Sie in unserem Merkblatt zur Sitzungspauschale für Medizinische Trainingstherapie im Mitgliederbereich.

(© Bild: Physioswiss)