Tarifanwendung – Gut zu Wissen – Teil 15: Paritätische Vertrauenskommission bei Uneinigkeit zwischen Krankenkassen und Physiotherapeut:innen

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Die paritätische Vertrauenskommission (PVK) tarifsuisse-Physioswiss ist zuständig für die Schlichtung von Uneinigkeiten zwischen den 43 Krankenkassen, welche durch tarifsuisse AG vertreten werden und Physiotherapeut:innen. Die Leitentscheide der PVK sind auf der Webseite von Physioswiss veröffentlicht.

Die PVK tarifsuisse-Physioswiss ist für Streitigkeiten in Bezug auf das Krankenversicherungs-gesetz KVG (und die darauf basierenden Verordnungen) zuständig, die zwischen Physiotherapeut:innen und Krankenkassen auftreten, welche sich durch tarifsuisse AG vertreten lassen.
 
Die wichtigsten Entscheide der PVK werden in anonymisierter Form im Mitgliederbereich der Webseite von Physioswiss veröffentlicht als auch im Intranet von tarifsuisse. Die Entscheide helfen bei der konformen Rechnungsabwicklung. Bei Unklarheiten, wie der Tarif richtig angewendet werden soll, können sich sowohl Krankenkassen als auch Physiotherapeut:innen auf die bereits gefällten Entscheide berufen.
 
Und die anderen Krankenkassen?
Für die Krankenversicherer CSS, Helsana, Sanitas und KPT ist die PVK tarifsuisse-Physioswiss nicht zuständig. Streitigkeiten zwischen Leistungserbringern und diesen Versicherern können nur über das kantonale Sozialversicherungsgericht zur Eskalation gebracht werden.
 
Neuster Entscheid: Sitzungspauschale für Medizinische Trainingstherapie (MTT)
Der Entscheid vom März 2023 behandelt die von einer Physiotherapie-Praxis aufgeworfene Frage, ob eine Versicherung die Anzahl MTT-Sitzungen ohne Einzelfallprüfung einschränken darf.
Die PVK entschied dagegen und hält unter anderem fest:
  • Die standardmässige Limitierung der Kostengutsprache für die Durchführung der MTT auf 18 Sitzungen ist weder tarifarisch noch medizinisch begründbar. Eine abstrakte Limitierung ohne Beachtung des Einzelfalls erweist sich als gesetzeswidrig.
  • Bei der MTT handelt es sich um eine selbstständige Therapieform. Es ist zulässig, MTT parallel zu anderen physiotherapeutischen Therapieformen anzuwenden.
Den gesamten Entscheid sowie die Zusammenfassung alle vorgängigen Entscheide, finden Sie im Mitgliederbereich auf der Webseite: Physioswiss - Schweizer Physiotherapie Verband - Paritätische Vertrauenskommission (PVK)
 
Unsere Tipps rund um MTT finden Sie im Gut zu Wissen Teil 8 zu MTT
 
Weitere Teile aus unserer Serie «Gut zu Wissen» rund um die Tarifanwendung und ihre Tücken finden Sie hier.
 
(© Bild: Physioswiss)