Tarifanwendung – Gut zu wissen – Teil 13: Wer schreibt, der bleibt? Auskünfte, Berichte und Gutachten in der Physiotherapie
Professionelle Auskünfte von Physiotherapeut:innen sind in verschiedenen Situationen gefragt. Wann sind die Physiotherapeut:innen auskunftspflichtig und werden sie dafür bezahlt?
Die Kompetenz von Physiotherapeut:innen wird geschätzt und ist gefragt. Doch wie wird dieser Mehraufwand für die Auskunftserteilung entschädigt? In einem solchen Fall ist es hilfreich, erst zu klären, weshalb die Auskünfte angefordert werden, sowie wer die Auskünfte anfordert. Ausführliche Informationen sowie Brief- und Rechnungsvorlagen finden Sie in unserem neuen Merkblatt «Auskünfte, Berichte und Gesuche in der Physiotherapie» im Mitgliederbereich.
Auskünfte können in folgende Kategorien unterteilt werden: «Verlaufsberichte», «Gesuch um Kostengutsprache: erweiterte Anwendung von 7311», «Informationen zur Rechnungsprüfung», «Interdisziplinärer Austausch».
Verlaufsberichte für Krankenkassen
Berichte für Kostengutsprachen müssen gemäss Art. 5 Abs. 4 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) von den behandelnden Ärzten oder Ärztinnen verfasst werden. Manchmal verlangen Versicherungen (zusätzlich) einen physiotherapeutischen Verlaufsbericht.
Verlaufsberichte für die Unfall- Invaliden- oder Militärversicherung (UVG)
Gesuch um Kostengutsprache
Physiotherapeut:innen können im Rahmen der erweiterten Anwendung der Tarifposition 7311 ein Kostengutsprachegesuch stellen. Diese Gesuche beinhalten eine fundierte und diagnosebezogene Begründung des Gesuchs. Das Gesuch wird nicht entschädigt.
Wichtig: Ein Gesuch um Kostengutsprache zur Fortsetzung der Therapie muss vom Arzt oder der Ärztin gestellt werden (Art. 5 Abs. 4 KLV). Im Rahmen einer Verordnung für Medizinische Trainingstherapie (MTT) ist keine vorgängige Kostengutsprache notwendig.
Informationen zur Rechnungsprüfung
Die Leistungserbringer müssen den Schuldnern eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Wenn eine Krankenkasse oder auch Patient:innen weitere Informationen benötigen, um eine Rechnung auf die drei Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) zu prüfen, sind Physiotherapeut:innen verpflichtet, diese kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen werden von der Versicherung nach Einreichen der Rechnung verlangt und sollten sich auf spezifische Fragen in konkreten Fällen beziehen.
Interdisziplinärer Austausch
Ein kurzer Austausch über den Therapieverlauf gemeinsamer Patient:innen gehört zur interdisziplinären Zusammenarbeit. Kurze, meist stichwortartige Verlaufsberichte für ebenfalls an der Behandlung beteiligten Fachpersonen werden daher üblicherweise ohne Entschädigung zur Verfügung gestellt, wenn sie der Zusammenarbeit dienen. Oft können diese Berichte aus der Praxis- respektive Patientensoftware exportiert werden.
Weitere Teile aus unserer Serie «Gut zu Wissen» rund um die Tarifanwendung und ihre Tücken finden Sie hier.
(© Bild: Physioswiss)