Tarifanwendung – Gut zu wissen – Teil 13: Wer schreibt, der bleibt? Auskünfte, Berichte und Gutachten in der Physiotherapie

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Professionelle Auskünfte von Physiotherapeut:innen sind in verschiedenen Situationen gefragt. Wann sind die Physiotherapeut:innen auskunftspflichtig und werden sie dafür bezahlt?

Die Kompetenz von Physiotherapeut:innen wird geschätzt und ist gefragt. Doch wie wird dieser Mehraufwand für die Auskunftserteilung entschädigt? In einem solchen Fall ist es hilfreich, erst zu klären, weshalb die Auskünfte angefordert werden, sowie wer die Auskünfte anfordert. Ausführliche Informationen sowie Brief- und Rechnungsvorlagen finden Sie in unserem neuen Merkblatt «Auskünfte, Berichte und Gesuche in der Physiotherapie» im Mitgliederbereich.

Auskünfte können in folgende Kategorien unterteilt werden: «Verlaufsberichte», «Gesuch um Kostengutsprache: erweiterte Anwendung von 7311», «Informationen zur Rechnungsprüfung», «Interdisziplinärer Austausch». Während die ersten drei Auskünfte entweder an eine Krankenkasse oder an die Unfall-, Invaliden- oder Militärversicherung gerichtet werden, richten sich Auskünfte im Rahmen des interdisziplinären Austauschs an andere Leistungserbringer.

Verlaufsberichte für Krankenkassen

Berichte für Kostengutsprachen müssen gemäss Art. 5 Abs. 4 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) von den behandelnden Ärzten oder Ärztinnen verfasst werden. Manchmal verlangen Versicherungen (zusätzlich) einen physiotherapeutischen Verlaufsbericht.

Die Physiotherapeut:innen sind nicht verpflichtet, solche Berichte zu verfassen. Sie können diese der Krankenkasse jedoch als zusätzliche Leistung anbieten. Dabei handelt es sich um eine separate Leistung zulasten der Krankenkasse. In diesem Fall erhält die Versicherung den Bericht, wenn sie den Aufwand der Physiotherapeut:innen vergütet. Ein entsprechendes Vorgehen bezüglich der Abgeltung sollte schriftlich vereinbart werden, bevor die Leistung erbracht wird.

Verlaufsberichte für die Unfall- Invaliden- oder Militärversicherung (UVG)

Mit der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) besteht seit 2011 eine Vereinbarung zur Entschädigung von Berichten von Physiotherapeut:innen. Von der Unfallversicherung, der Militärversicherung oder der Invalidenversicherung explizit angeforderte Berichte können entsprechend der Vereinbarung der Versicherung in Rechnung gestellt werden.


Gesuch um Kostengutsprache

Physiotherapeut:innen können im Rahmen der erweiterten Anwendung der Tarifposition 7311 ein Kostengutsprachegesuch stellen. Diese Gesuche beinhalten eine fundierte und diagnosebezogene Begründung des Gesuchs. Das Gesuch wird nicht entschädigt.

Wichtig: Ein Gesuch um Kostengutsprache zur Fortsetzung der Therapie muss vom Arzt oder der Ärztin gestellt werden (Art. 5 Abs. 4 KLV). Im Rahmen einer Verordnung für Medizinische Trainingstherapie (MTT) ist keine vorgängige Kostengutsprache notwendig.

Informationen zur Rechnungsprüfung

Die Leistungserbringer müssen den Schuldnern eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Wenn eine Krankenkasse oder auch Patient:innen weitere Informationen benötigen, um eine Rechnung auf die drei Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) zu prüfen, sind Physiotherapeut:innen verpflichtet, diese kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen werden von der Versicherung nach Einreichen der Rechnung verlangt und sollten sich auf spezifische Fragen in konkreten Fällen beziehen.

Interdisziplinärer Austausch

Ein kurzer Austausch über den Therapieverlauf gemeinsamer Patient:innen gehört zur interdisziplinären Zusammenarbeit. Kurze, meist stichwortartige Verlaufsberichte für ebenfalls an der Behandlung beteiligten Fachpersonen werden daher üblicherweise ohne Entschädigung zur Verfügung gestellt, wenn sie der Zusammenarbeit dienen. Oft können diese Berichte aus der Praxis- respektive Patientensoftware exportiert werden.

Weitere Teile aus unserer Serie «Gut zu Wissen» rund um die Tarifanwendung und ihre Tücken finden Sie hier.

(© Bild: Physioswiss)