Tarifanwendung – Gut zu wissen – Teil 12: Wie lange sind Physiotherapieverordnungen gültig und lassen sie sich pausieren?

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Physiotherapieverordnungen haben kein generelles Ablaufdatum. Trotzdem gibt es bei der Therapiedauer und möglichen Therapiepausen einiges zu beachten.

Die Regeln sind klar: Eine Erstverordnung für Physiotherapie muss innerhalb von fünf Wochen nach der Ausstellung eingelöst werden. Eine Einschränkung der Therapiedauer gibt es danach nur für die Medizinische Trainingstherapie (MTT), die auf drei Monate beschränkt ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Verordnung unlimitert «gültig» bleibt. Folgendes sollte dazu beachtet werden:
  • Eine Verordnung berechtigt nicht zum «Bezug» von neun Physiotherapiesitzungen. Wenn der Therapieerfolg mit weniger Sitzungen erreicht werden kann, ist damit der Zweck der Verordnung erfüllt.
  • Sollten die Beschwerden nach einiger Zeit wieder auftreten, braucht es erst eine neue ärztliche Beurteilung und eine neue Verordnung, bevor die Therapie wiederaufgenommen werden kann.
  • Zwischen den einzelnen Sitzungen können auch längere Zeitintervalle liegen, wenn diese therapeutisch Sinn machen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Patient:innen nach ein paar Sitzungen mit spezifischen Übungen selbst zuhause trainieren können, und der Fortschritt nach einer gewissen Zeit überprüft wird. Die Dauer des selbständigen Trainings legen die Physiotherapeut:innen jedoch im Voraus im Rahmen der Therapieplanung fest. Es sollte also bereits zu «Pausenbeginn» klar und begründbar sein, wann die Patient:innen zur nächsten Therapiesitzung kommen.
Faustregel zur Therapiedauer
Als Faustregel kann also gesagt werden: Die Folgeverordnung ist solange gültig, wie die Therapie dauert, jedoch für maximal neun Sitzungen. Über welchen Zeitraum sich die Behandlung erstreckt, ist abhängig von der jeweiligen Situation der Patient:innen. Niedrige Sitzungsfrequenzen oder längere Pausen zwischen zwei Sitzungen sind gerechtfertigt, wenn diese aus therapeutischer Sicht sinnvoll sind und vorgängig so eingeplant wurden.
Kann die Therapie aus therapeutsicher Sicht abgeschlossen werden, ist dies den Patient:innen gegenüber klar zu kommunizieren. Es kann sinnvoll  sein, nach dem Abschluss der Therapie noch eine gewisse Übergangsfrist abzuwarten (z.B. vier Wochen), in der sich die Patient:innen nochmals melden könnten, sollte es zu einem Rückfall kommen. Spätestens mit der Rechnungsstellung gilt die Behandlung üblicherweise als endgültig abgeschlossen.
 
WZW-Kriterien als Richtlinie
Es liegt also in der ureigenen Kompetenz der Physiotherapeut:innen, zu beurteilen, wie lange eine Therapie dauert, nach wie vielen Sitzungen diese abgeschlossen ist, und wie etwaige Pausen zwischen zwei Behandlungen sinnvoll geplant werden. Als Richtlinie dienen dabei immer die WZW-Kriterien, also die Verpflichtung, eine Behandlung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich zu gestalten.
 
Weitere Teile aus unserer Serie «Gut zu Wissen» rund um die Tarifanwendung und ihre Tücken finden Sie hier.

(© Bild: Physioswiss)