Tarifanwendung – Gut zu Wissen – Teil 9: Unfall? Aufgepasst!

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Welcher Tarif gilt bei Patient:innen mit Unfallfolgen und wer ist für die Kostenübernahme zuständig? Hier die wichtigsten Informationen, damit niemand auf die Nase fällt.

Personen in unterschiedlichen Lebenssituationen können unterschiedlich gegen Unfallfolgen versichert sein. Je nachdem, wie die Patient:innen unfallversichert sind, wird die Physiotherapie über den Tarif 311 (Unfall) oder den Tarif 312 (Krankheit) abgerechnet.
 
Unfallversicherung über den Arbeitgeber: SUVA oder ein anderer Unfallversicherer?
Jede in der Schweiz beschäftigte Person ist gegen die Folgen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Dazu gehören auch Auszubildende, Praktikant:innen, Personen die in Invalidenwerkstätten arbeiten, Hausangestellte und auch arbeitslose Personen. Wer acht Stunden oder mehr beim selben Arbeitgeber arbeitet, ist auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Der Arbeitgeber kann die Unfallversicherung entweder bei der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) oder bei einem der 22 privaten Versicherer oder öffentlichen Unfallversicherungskassen und Krankenkassen abschliessen. Physiotherapeutische Leistungen für Personen, welche über den Arbeitgeber obligatorisch unfallversichert sind, werden gegenüber der Versicherung mit dem Tarifcode 311 abgerechnet – unabhängig davon, bei welcher Versicherungsgesellschaft die Person versichert ist. Die Kosten werden für die gesamte Behandlungsdauer vom Unfallversicherer getragen, bei dem die Person zum Zeitpunkt des Unfalls obligatorisch versichert war. Dies trifft auch zu, wenn die Patient:innen den Arbeitgeber oder die Arbeitsform während der Behandlung wechseln. Da im Unfallversicherungsgesetz (UVG) das Sachleistungsprinzip gilt, übernimmt die Versicherung die gesamten Kosten, ohne Kostenbeteiligung durch die Patient:innen.
 
Kommt es zu einem Unfall, muss dieser sofort dem Arbeitgeber gemeldet werden, welcher ihn wiederum dem Unfallversicherer meldet. Bei der Anmeldung eröffnet der Versicherer einen Fall und gibt dem Arbeitgeber die Fallnummer bekannt. Wenn die Patient:innen mit einer Unfallnummer in die Praxis kommt, dann wurde der Unfall höchstwahrscheinlich gemeldet. Wenn noch keine Fallnummer bekannt ist, ist es wichtig, dass die Patient:innen den Unfall zeitnah melden oder sich bei ihrem Arbeitgeber nach der Fallnummer erkundigen.
 
Unfallversicherung über die Krankenkasse
Nicht über einen Arbeitgeber versichert sind selbständig Erwerbende sowie nicht-erwerbstätige Personen wie Hausfrauen/Hausmänner, Kinder, Studierende und Rentner:innen. Diese Personen sind über die obligatorische Krankenversicherung unfallversichert. Die Behandlungskosten, die durch einen Unfall entstehen, werden also von der Krankenkasse übernommen, die zum Zeitpunkt der Behandlung zuständig ist. Falls die Patient:innen während der Behandlung die Krankenkasse wechseln, werden die Behandlungen vor dem Wechsel von der alten und nach dem Wechsel von der neuen Krankenkasse getragen.
 
Sind Patient:innen über die Krankenkasse unfallversichert, wird die Physiotherapie über den Tarif verrechnet, der im Geltungsbereich des Krankenversicherungsgesetzes gültig ist, also mit dem Tarifcode 312. Wenn die Unfalldeckung im Rahmen der obligatorischen Krankenkasse abgeschlossen wurde, müssen Patient:innen einen Teil der Unfallkosten im Rahmen der Fanchise und der Kostenbeteiligung selbst übernehmen.
 
Wenn eine Unsicherheit besteht, ob der/die Patient:in über die Krankenkasse unfallversichert ist oder nicht: Auf der Versicherungspolice der Krankenkasse ist dies vermerkt und kann von den Patient:innen dort einfach überprüft werden.
 
Wiederaufnahme einer Therapie aufgrund von Unfallfolgen nach längerer Zeit
Es kann vorkommen, dass eine Therapie aufgrund eines Unfalls erst nach einiger Zeit erfolgt oder nochmals aufgenommen werden muss (sogenannte Spätfolgen). Wenn seit des Unfalls bereits einige Zeit vergangen ist oder die Therapie bereits als abgeschlossen gilt, lohnt es sich, zu prüfen, ob der Fall (Unfallnummer) bereits geschlossen wurde. Sie können dies bei Versicherten der Suva online prüfen: https://www.suva.ch/de-CH/material/tools-tests/schadennummer-service
Nur falls der Fall noch nicht geschlossen wurde, kann die Therapie ohne weitere Kontaktaufnahme mit dem Unfallversicherer abgerechnet werden, ansonsten ist vor Therapiebeginn eine Rücksprache notwendig.

Weitere Teile aus unserer Serie «Gut zu Wissen» rund um die Tarifanwendung und ihre Tücken finden Sie hier.
 
(© Bild: Physioswiss)