Tarifanwendung – Gut zu wissen – Teil 10: Wissenswertes zur Physiotherapieverordnung

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Wie kann Physotherapie verordnet werden, und von wem? Ein neues Merkblatt liefert Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Mit einer Verordnung erhalten Physiotherapeut:innen den Auftrag zur Behandlung von Patient:innen. In diesem Dokument sollten die wichtigsten und notwendigen Informationen in einer möglichst übersichtlichen und zugänglichen Form enthalten sein. Welche dies sind, finden Sie in unserem neuen Merkblatt zur Verordnung.
Eine einfache Möglichkeit, Physiotherapie zu verordnen, bietet das Verordnungsformular von Physioswiss mit einer detaillierten Wegleitung (freundlicherweise zur Verfügung gestellt vom Regionalverband Zürich - Glarus). Die Informationen sind nicht nur für Physiotherapeut:innen wichtig, sondern insbesondere auch für die verordnenden Personen. Deshalb hat Physioswiss den Kontakt zur FMH – dem Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte – gesucht und diese über die Wichtigkeit der korrekten Verordnung informiert. Es freut uns, dass die FMH die Informationen aus unserem Merkblatt ihren Mitgliedern auf ihrer Website ebenfalls zur Verfügung stellt: Neue FAQ: Verordnung von Physiotherapie im KVG-Bereich | FMH.
Eine Auswahl der wichtigsten Informationen finden Sie hier zusammengefasst:
 
Verordnung von Physiotherapie
Physiotherapie darf von Ärzt:innen sämtlicher Fachrichtungen verordnet werden, ebenso wie von Chiropraktor:innen. Auch Zahnärzt:innen können Physiotherapie verordnen, sofern es sich um ein Leiden handelt, für das die zahnärztliche Behandlung OKP-pflichtig ist. Auf der Verordnung müssen folgende Angaben vorhanden sein: die Angaben zu den Patient:innen, die Diagnose, um welche Verordnung es sich handelt (erste bis vierte Verordnung oder Langzeitverordnung) sowie allenfalls Therapieziele. Weiter müssen Unterschrift, GLN- und ZSR-Nummer, Datum sowie Stempel/Praxisadresse der verordnenden Ärztin beziehungsweise des verordnenden Arztes angegeben sein. Wenn eine Domizilbehandlung oder zwei Behandlungen pro Tag stattfinden sollen, muss dies explizit von der verordnenden Person auf der Verordnung festgehalten werden, da diese Behandlungen sonst nicht abgerechnet werden können.
 
Gültigkeit der Verordnung
Einmal ausgestellt, ist eine Erstverordnung fünf Wochen gültig. Ist die Fünf-Wochen-Frist abgelaufen, ist eine neue ärztliche Verordnung nötig, bevor die Therapie beginnen kann. Folgeverordnungen (Verordnung zwei bis vier) haben keine festgelegte Gültigkeitsdauer. Die Therapiedauer ist in diesen Fällen abhängig von der therapeutischen Notwendigkeit. Bei Langzeitverordnungen legt die Krankenkasse mittels Kostengutsprache die Gültigkeitsdauer fest.
 
Ärztliche Diagnose
Die Diagnose muss präzise genug sein, damit die Versicherung und auch die Patient:innen  die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit der Physiotherapie prüfen können. Dazu reicht oft eine globale Diagnose. Liegen mehrere Diagnosen, Nebendiagnosen und allenfalls Differenzialdiagnosen vor, können diese eine aufwändige Physiotherapie begründen und sollten möglichst spezifisch genannt werden. Es ist wichtig, dass diese Präzisierungen der Diagnose bereits vor Therapiebeginn vorliegen, damit die Abrechnung mit der Versicherung möglichst reibungslos abläuft.
 
Verordnung von Langzeittherapie
Wenn nach 36 Therapiesitzungen die Weiterführung der Physiotherapie medizinisch indiziert ist, kann die Ärztin beziehungsweise der Arzt bei der Krankenkasse einen Antrag auf eine Langzeitbehandlung stellen. Der Antrag erfolgt durch die behandelnden Ärzt:innen anhand eines Berichts, der Bezug auf Zeitdauer und Umfang beziehungsweise die Therapiefrequenz nimmt. Dabei muss die Frequenz der Behandlungen an die jeweils vorliegende therapeutische Situation angepasst werden. Voraussetzung für eine Abrechnung einer Langzeitbehandlung (ab der 37. Sitzung) ist die ausdrückliche Kostengutsprache des Versicherers.
 
Weitere Teile aus unserer Serie «Gut zu Wissen» rund um die Tarifanwendung und ihre Tücken finden Sie hier.

(© Bild: Physioswiss)