Physiotherapeutische Videokonferenz

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Auch nach der Coronapandemie sollen Therapieleistungen wie die physiotherapeutische Videokonferenz unter bestimmten Bedingungen weiterhin angewendet und auch verrechnet werden können. Das zeigt ein neues Rechtsgutachten.

Während der Pandemie beschloss das Bundesamt für Gesundheit (BAG), digitalen Kommunikationsformen auf Distanz eine Chance zu geben. Seine Empfehlung, Behandlungen wie «Beratung» und «Instruktion» per Videokonferenz nach einem physischen Erstkontakt zulasten der Krankenversicherer zuzulassen, galt bis im Juni 2021.

Nicht kostendeckende Vergütung für Physiotherapeut:innen
Die Videokonferenz sollte zwar eine herkömmliche Behandlung vor Ort ersetzen, wurde aber wesentlich schlechter bezahlt (Tarifposition 7340, MTT). Damit widersprach das BAG dem Grundsatz, gleichwertige Leistungen gleich hoch zu entschädigen. Die Einsprachen von Physioswiss blieben leider aber ohne Erfolg.

Klarheit dank Rechtsgutachten
Um die gegenwärtige Rechtslage zur Abrechnung der physiotherapeutischen Videokonferenz zu prüfen, gab Physioswiss 2021 bei SwissLegal ein Rechtsgutachten bezüglich «Zulässigkeit von Physiotherapie-Behandlungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unter Verwendung des Mittels der Videokonferenz» in Auftrag. Das Memorandum zeigt auf, dass Therapieleistungen wie die physiotherapeutische Videokonferenz unter bestimmten Bedingungen weiterhin angewendet und auch verrechnet werden können. Es bräuchte eigentlich weder Gesetzes- noch Tarifstrukturanpassungen.

Physioswiss will Digitalisierung fördern
Für Physioswiss ist klar, dass digitale Lösungen dort angewendet werden können sollten, wo es medizinisch Sinn ergibt und die Grundsätze des Krankenversicherungsgesetzes eingehalten werden können. Daher lädt der Verband Krankenversicherer, Sozialversicherer und das BAG dazu ein, Gespräche auf Grundlage des Gutachtens von SwissLegal zu führen.

Dies ist eine Kurzfassung des Physioactive-Artikels «Physiotherapeutische Videokonferenz – und jetzt?». Den ausführlicheren Bericht lesen Sie im Physioactive 2/2022 ab Seite 51.
 
(© Bild: Vane Nunes – AdobeStock)