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Gesundheitspolitik
Teilrevision Lohnsystem Kanton Zürich

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat beschlossen, verschiedene Funktionen im Gesundheitsbereich anhand einer Funktionsanalyse neu zu bewerten. Die neue Bildungssystematik soll dabei gebührend berücksichtigt werden (FH- statt HF-Abschluss).

Der Entwurf sieht vor, dass PhysiotherapeutInnen mit einem FH-Abschluss neu wie folgt eingereiht werden sollen:


Grundfunktion PhysiotherapeutIn/FHLohnklasse  LK16 statt LK 14

PhysiotherapeutIn mbA LK 17/18  statt  LK 15/16

Neu PhysiowissenschafterIn   LK 19/20

Neu Leitung Fachentwicklung Physiotherapie  LK 21


Gleichzeitig soll jedoch die Funktionskette (umfasst alle Funktionen von der Grundfunktion bis zur höchsten leitenden Funktion) um 2 Lohnklassen gestaucht werden, was für uns inakzeptabel ist.

Lade folgende Texte herunter:

Vernehmlassungsentwurf

Vernehmlassungsantwort von physio zürich-glarus

Stand der Lohnklagen (Stadt Zürich)

Die KOG (Koordination TrägerInnen Gleichstellungsfragen) bearbeitet noch immer drei Baustellen betreffend der Lohngleichheitsklagen in der Stadt Zürich:


Lohnnachzahlungen

Besoldungsrevision 2000

Neues Städtisches Lohnsystem.


Lohnnachzahlungen:

Forderung
Die Nachzahlung der Lohneinbussen durch Lohndiskriminierung vor der Umsetzung der städtischen Besoldungsrevision 2002. 

Stand der Dinge

Das Bundesgericht hat Ende 2008 entschieden, dass das Gesundheitspersonal vor der städtischen Besoldungsrevision 2002 um zwei Lohnklassen diskriminiert wurde. Ende November 2008 musste die Stadt an Pflegefachleute, Ergo- und PhysiotherapeutInnen Nachzahlungen in der Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags leisten.


Beim Gemeinderat wurde eine Motion angenommen, die Nachzahlungen für alle Beschäftigten der betroffenen Berufsgruppen fordert, die diskriminierend entlöhnt wurden. Nachdem die Stadt den typischen Frauenberufen aus dem Gesundheitsbereich jahrzehntelang diskriminierende und somit widerrechtliche Löhne bezahlt hat, wäre es äusserst unfair, wenn nur diejenigen berücksichtigt würden, welche die Forderung aktiv geltend gemacht haben. Der Kanton Zürich hat damals, nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts von 2001, auch allen Angehörigen der Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich Nachzahlungen geleistet, unabhängig davon, ob sie geklagt oder betrieben hatten. Die KOG wird diese Motion weiter verfolgen.


Besoldungsrevision 2000:
- Überleitung ins neue Besoldungssystem am 1.7.2002

Forderung
Eine rückwirkende Heranführung auf 100% des Lohnbandes bei der Überführung SBR 2000 mit Erfahrung.

Stand der Dinge

Die Bundesgerichtsurteile für die Musterrekurse sehen wie folgt aus:
Die Überleitung auf 95 % ist keine Diskriminierung, wenn sie mindestens dem alten, nicht diskriminierenden Lohn entspricht. Die Überleitungen 2002 müssen wiederholt werden, da diese auf dem Lohn vor dem Bundesgerichtsentscheid der Baustelle 1 basieren. Allfällige Differenzen müssen behoben werden.
Die Stadt muss nun die Überführung überprüfen. Falls es zu einer Lohnsteigerung kommt, muss die Stadt Nachzahlungen und Verzugszinsen leisten für all diejenigen, welche die Verjährung unterbrochen haben. Vor den Herbstferien wird die Stadt eine Mitteilung verschicken mit dem korrigierten Lohn und einer anfechtbaren Verfügung.


Neues Städtisches Lohnsystem (SLS):
- Überleitung ins neue Besoldungssystem am 1.7.2007

Forderung
Überführung auf der Basis von 100% nach dem bisherigen Lohnsystem SBR 2000.

Stand der Dinge
Die Verfügungen über die neue Positionierung im teilrevidierten Lohnsystem wurde per 1.7.2007 den städtischen Angestellten zugestellt. Die Lohndiskriminierung aus dem bestehenden Lohnsystem wurde somit wieder in das neue Lohnsystem überführt. Alle Physiotherapeut/innen die mit der Überführung nicht einverstanden waren, konnten eine Einsprache gegen die Verfügung erheben.

Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe

Im Juli 2009 hat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die betroffenen Berufsverbände zu einer Informationsveranstaltung zum Vorentwurf der Verordnungsrevision über die Berufe der Gesundheitspflege eingeladen. physio zürich-glarus hat an dieser Informationsveranstaltung teilgenommen.

Warum eine Revision der Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege?
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ist zuständig für die Bewilligung der selbständigen Berufsausübung der Gesundheitsberufe.
Durch die Inkraftsetzung des neuen Gesundheitsgesetzes (GesG) und der Verordnung über die universitären Medizinalberufe hat sich die Struktur der gesundheitspolizeilichen Reglementierung der Berufe im Gesundheitswesen des Kantons Zürich geändert. Aufgrund dieser Strukturänderung und der Liberalisierung im Bereich der Alternativmedizin sind  Anpassungen der rechtlichen Grundlagen nötig.

Veränderte Struktur der Reglementierung:
Im Gegensatz der universitären Medizinalberufe haben die Berufe der Gesundheitspflege mehrere Verordnungen. Mit der Revision wird unter einem neuen Titel, welcher alle Berufe der Gesundheitspflege umfasst, eine Verordnung für alle Berufe angestrebt.

Liberalisierung im Bereich der Alternativmedizin:
Aufgrund der Liberalisierung erfolgt eine Systemumkehr bei der Definition bewilligungspflichtiger Tätigkeiten im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich, d.h. es werden nicht mehr alle medizinischen Tätigkeiten bewilligungspflichtig sein, da §3 des GesG einen bewilligungsfreien Bereich zulässt. In der Revision werden folgende Themen neu geregelt:


Beschäftigung unselbständig tätiger Pesonen

Vertretung von selbständig tätigen Personen

praktische Tätigkeit als Bewilligungsvoraussetzung

Wie geht es weiter? - Zeitablauf
• Sommer 2009 Erstellung Verordnungsrevision
• Herbst 2009 öffentliche Vernehmlassung der Verordnungsrevision
• Winter 2009 Bereinigung Verordnungsrevision
• Regierungsrats Beschluss
• Frühjahr 2010 Inkraftsetzung der Verordnungsrevision

 

Nationale und allgemeine Themen

Informationen über nationale Gesundheitspolitik, unsere Partner im Gesundheitswesen sowie über Kosten und gesetzliche Grundlagen finden Sie auf den Webseiten des Dachverbandes.

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