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Inhalt - Statuten

STATUTEN Regionalverband zentralschweiz

(Regionalverband von physioswiss) 

Inhalt

I.       Name, Sitz und Zweck                                                 Art.  1  bis  2

II.      Mitgliedschaft                                                                Art.  3  bis 10

III.      Organisation                                                                Art. 11 bis 21

IV.    Zusammenarbeit mit physioswiss                             Art. 22 bis 25

V.     Finanzielles                                                                   Art. 26 bis 29

VI.    Verschiedenes                                                              Art. 30 bis 32 

(Alle Personen bezogenen Bezeichnungen in diesen Statuten gelten für beide Geschlechter)

 

 

I. Name, Sitz, Zweck

Art. 1        Name, Rechtsform, Sitz

1Unter dem Namen physio zentralschweiz (nachstehend Regionalverband Zentralschweiz genannt), besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von 60ff. ZGB mit Sitz an der von der Präsidentin bestimmten Adresse. Das Gebiet umfasst  die Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug.

2Der Rechtssitz befindet sich wie unter 1, an der von der Präsidentin bestimmten Adresse.

3Der Verband ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

4Der Regionalverband Zentralschweiz ist Mitglied des Schweizer Physiotherapie Verbands (nachstehend physioswiss genannt) und akzeptiert dessen Statuten.

Art. 2        Zweck und Ziele

1Ziele des Regionalverbandes Zentralschweiz sind:

1.     Das Ansehen, die Rechte und Interessen der Physiotherapeutinnen zu wahren;

2.     Den Berufsstand der Physiotherapie in den Kantonen Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug zu fördern.

3.     Die Praxis und Bedürfnis bezogene Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Physiotherapie (sie orientiert sich an den Erfordernissen von Gegenwart und Zukunft) sicherzustellen.

4.     Die Mitgliederinteressen gegenüber politischen Organen, Behörden und anderen Organisationen im beruflichen Umfeld durch zu setzen.

5.     physioswiss bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

2Zu diesem Zweck

1.     engagiert sich der Regionalverband Zentralschweiz in der politischen Arbeit und setzt sich für den Erhalt und die Verbesserung der rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Mitglieder ein.

2.     steht der Regionalverband Zentralschweiz in regelmässigem Kontakt mit Organisationen im Gesundheits­wesen in der Region und sucht mit diesen die synergetische Zusammenarbeit.

3.     arbeitet der Regionalverband Zentralschweiz eng mit dem nationalen Dachverband physioswiss zusammen, engagiert sich in dessen Gremien und koordiniert Meinungen, Handlungen und Dienstleistungen.

4.     engagiert sich der Regionalverband Zentralschweiz  für die bedarfsorientierte Berufsbildung und koordiniert seine Tätigkeit sowohl mit dem nationalen Dachverband physioswiss als auch mit seinen Mitgliedern.

 3Zur Erfüllung dieses Zweckes kann der Regionalverband Zentralschweiz für die Verbandsmitglieder verbindliche Beschlüsse fassen, Reglemente erlassen und Verträge abschliessen.

 

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3        Übersicht Mitgliederkategorien

1Der Regionalverband Zentralschweiz kennt die in Art. 4 bis 8 definierten Mitgliederkategorien. Alle Mitglieder (mit Ausnahme der Gönner und Ehrenmitglieder) des Regionalverbandes Zentralschweiz sind automatisch Mitglieder von physioswiss.

 2Mit Ausnahme der Gönner können nur natürliche Personen die Mitgliedschaft des Regionalverbandes Zentralschweiz erwerben.

 

Art. 4        Aktivmitglieder

1.     Aktivmitglieder sind selbständig erwerbende oder angestellte Physiotherapeutinnen, deren Ausbildung von physioswiss, resp. von der verantwortlichen Registrierungsstelle, anerkannt ist und sowohl den kantonalen wie eidgenössischen gesetzlichen Vorschriften entspricht.

2.     Aktivmitglieder des Regionalverbandes Zentralschweiz sind in den Kantonen Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug berufstätig.

3.     Aktivmitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht und zahlen einen Mitgliederbeitrag.

 

Art. 5        Passivmitglieder

1.     Passivmitglieder erfüllen die gleichen beruflichen Bedingungen wie Aktivmitglieder.

2.     Passivmitglieder sind seit über einem Jahr nicht berufstätig (Pensionierung, Berufsunterbruch wegen Mutterschaft, Auslandaufenthalt etc.). Diese Frist beginnt im Moment der Mitteilung an den Kantonalverband.

3.     Passivmitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag.

4.     Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 6        Juniormitglieder

1.     Juniorenmitglieder können Schülerinnen werden, die eine Ausbildung an einer von physioswiss anerkannten Ausbildungsstätte absolvieren.

2.     Nach Abschluss der Ausbildung mit dem Diplom erhält ein Juniorenmitglied automatisch den Status des Aktivmitgliedes.

3.     Juniorenmitglieder zahlen einen Mitgliederbeitrag.

4.     Juniorenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 7        Ehrenmitglieder

1.     Wer sich um den Regionalverband Zentralschweiz besonders verdient gemacht hat, kann durch die Generalversammlung zu dessen Ehrenmitglied ernannt werden.

2.     Ein Ehrenmitglied muss nicht diplomierte Physiotherapeutin sein.

3.     Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag an den Regionalverband.

4.     Ein Ehrenmitglied hat, sofern es diplomierte Physiotherapeutin ist, Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 8       Gönnermitglieder

1.     Es können als Gönner natürliche und juristische Personen, die sich in irgendeiner Form der Physiotherapie verpflichtet fühlen, von der Generalversammlung des Regionalverbandes Zentralschweiz auf entsprechendes Gesuch hin aufgenommen werden.

2.     Gönner bezahlen einen Gönnerbeitrag. Gönner haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 9        Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages auf Mitgliedschaft an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung ist zu begründen. Ein ablehnender Entscheid des Vorstandes kann an die Generalversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet abschliessend.

 

Art. 10      Verlust der Mitgliedschaft

1Die Mitgliedschaft erlischt:

1.     durch Austritt auf das Ende des Kalenderjahres. Die schriftliche Austrittserklärung ist dem Regionalverband vor dem 30. November des entsprechenden Kalenderjahres zuzustellen.

2.     bei Tod des Aktiv-, Passiv-, Junioren-, Ehren- oder Gönnermitgliedes oder Erlöschen der juristischen Person (Gönnermitglied).

3.     durch Ausschluss. Die Kompetenz des Ausschlusses liegt bei der Generalversammlung.

4.     durch Feststellungsbeschluss des Vorstandes, nachdem sich ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag nach mindestens dreimaliger Mahnung im Verzug befindet und physioswiss den Ausschluss gemäss Artikel 11 seiner Statuten beschlossen hat.

2Ein Ausschluss ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Statuten verstösst oder den von den zuständigen Organen gefassten Beschlüssen sowie den Interessen des Regionalverbandes Zentralschweiz sowie physioswiss zuwider handelt.

3Aus dem Regionalverband Zentralschweiz ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Anrechte an Verbandsvergünstigungen und an einem allfälligen Verbandsvermögen. Im Falle eines Ausschlusses des Mitgliedes bleiben jedoch alle Verpflichtungen des Mitgliedes bis zum Ende des Geschäftsjahres, in welchem der Ausschluss erfolgt, bestehen.

 

III. Organisation

Art. 11      Verbandsorgane

Die Organe des Regionalverbandes Zentralschweiz sind:

1.     Die Generalversammlung

2.     Der Vorstand

3.     Die Revisorinnen resp. die Kontrollstelle.

 

a)    Generalversammlung

Art. 12      Aufgaben und Befugnisse

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbands und hat folgende Befugnisse:

1.     Wahl der Präsidentin

2.     Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

3.     Wahl der Revisorinnen respektive der Kontrollstelle

4.     Wahl der Vertreterinnen für die Delegiertenversammlung von physioswiss (Delegierte)

5.     Wahl der Vertreterin für die regionale oder überregionale Berufsordnungskommission

6.     Bestätigung respektive Vorschlag für Vertreterinnen in nationale Berufsordnungskommission

7.     Ernennung von Ehrenmitgliedern

8.     Genehmigung des Jahresberichtes

9.     Kenntnisnahme des Berichtes der Revisoren resp. Kontrollstelle

10.  Genehmigung der Jahresrechnung und Erteilung der Décharge an den Vorstand

11.  Festsetzen der Mitgliederbeiträge für das Folgejahr

12.  Genehmigung des Jahresbudgets

13.  Genehmigung des Spesen- und Honorarreglements

14.  Änderung der Statuten

15.  Beschluss fassen über die Anträge an physioswiss

16.  Vorzeitige Abberufung der Organe

17.  Ausschluss von Mitgliedern

18.  Beschlussfassung über die statutarisch vorgesehenen Reglemente

19.  Beschlussfassung über alle anderen Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, oder die ihr vom Vorstand zum Entscheid unterbreitet werden

20.  Auflösung oder Fusion des Verbandes

 

Art. 13      Einberufung und Antragsverfahren

1Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich vor der Delegiertenversammlung von physioswiss durchgeführt.

2Der Vorstand oder mindestens 1/5 aller Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen, welche innerhalb von 2 Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

3Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag zu erfolgen.

4Innert 14 Tagen nach Versand der Einladung können seitens der Mitglieder weitere Anträge in schriftlicher Form an den Vorstand gestellt werden, welche auf die Traktandenliste der Generalversammlung aufzunehmen sind.

5 Im Falle einer Änderung, wird die definitive Traktandenliste den Mitgliedern 7 Tage vor der Generalversammlung zugestellt.

6Nicht traktandierte Geschäfte können an der GV auf Antrag des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt und zur Abstimmung gebracht werden.

Art. 14      Vorsitz

1Die Präsidentin hat die Sitzungsleitung, im Verhinderungsfalle leitet die Vizepräsi­dentin die Generalsversammlung.

2Die Vorsitzende ernennt die Stimmenzählerinnen und regelt die Protokollführung.

Art. 15      Stimmrechte und Beschlüsse der Generalversammlung

1Mitglieder besitzen ein Stimmrecht gemäss den Art. 3 – 7. Eine Stellvertretung respektive Delegation der Stimmen ist nicht möglich.

2Die Vorstandsmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

3Ein Beschluss der Generalversammlung kommt in der Regel durch einfaches Mehr zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende. Davon abweichende Bestimmungen sind:

1.     Statutenänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen

2.     Auflösung und Fusion: vgl. Art. 30

3.     Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmen, im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.

4Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag des absoluten Mehrs der anwesenden Stimmen können Wahlen oder Abstimmungen geheim durchgeführt werden.

 

b)    Vorstand

Art. 16      Zusammensetzung

1Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin, einer Vizepräsidentin und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

2Alle Vorstandmitglieder werden jeweils für 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 17      Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

1Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, welche durch diese Statuten nicht explizit einem anderen Organ zugewiesen sind.

2Ihm obliegt die Führung des Regionalverbandes Zentralschweiz. Dies beinhaltet namentlich:

1.     Erarbeitung und Umsetzung von Steuerungsinstrumenten wie Konzepten und Plänen zur Zielerreichung und Zweckerfüllung des Verbandes.

2.     Rechnungsführung und Vermögensverwaltung

3.     Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung

4.     Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung

5.     Zusammenarbeit mit physioswiss, Mitwirkung in den nationalen Gremien und Umsetzung der für den Regionalverband Zentralschweiz relevanten Beschlüsse

6.     Vertretung des Verbandes und dessen Interessen nach aussen, insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit sowie kantonalen Behörden und verwandten Organisationen.

7.     Information der Mitglieder über Verbands- und Berufsangelegenheiten

8.     Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (entsprechend den Bestimmungen unter Art. 3-10).

 

 Art. 18      Organisation

1Der Vorstand konstituiert sich selbst, vorbehältlich der Wahl der Präsidentin.

2Vorstandssitzungen werden von der Präsidentin geleitet. Bei deren Abwesenheit obliegt der Vizepräsidentin die Sitzungsleitung.

3Der Vorstand kann zur Erledigung von operativen Aufgaben eine Geschäftsstelle einsetzen. Diese ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.

4Ebenso kann der Vorstand zur Erledigung bestimmter Aufgaben einzelne Arbeitsgruppen (zeitlich befristete Aufgaben) oder Kommissionen (ständige Aufgaben) einsetzen. Diese sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

Art. 19      Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder. Die Sitzungsleiterin stimmt mit und verfügt bei Stimmengleichheit über den Stichentscheid. Der Vorstand kann gültige Zirkularbeschlüsse fassen, wenn seine sämtlichen Mitglieder zustimmen.

 

Art. 20      Regeln der Unterschriften

Der Regionalverband Zentralschweiz zeichnet rechtsgültig durch die Präsidentin oder durch die Vizepräsidentin in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied.

 

c)    Die Revisorinnen resp. die Kontrollstelle

Art. 21      Aufgaben und Zusammensetzung

1Die Revisorinnen resp. die Kontrollstelle kontrollieren die Rechnungsführung. Sie erstatten jährlich Bericht an die Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Kontrolle.

2Als Rechnungsrevisorinnen / Kontrollstelle werden zwei Personen gewählt. Zusätzlich kann eine Ersatzperson gewählt werden.

3Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

IV. Zusammenarbeit mit physioswiss

Art.22        Vertreterinnen für die Delegiertenversammlung

1Der Regionalverband Zentralschweiz bestimmt gemäss Art. 14 der Statuten von physioswiss die Vertreterinnen für die Delegiertenversammlung von physioswiss.

2Der Regionalverband Zentralschweiz ist bemüht, dass die einzelnen (Mitglieds) Kantone wenn möglich angemessen an der Delegiertenversammlung vertreten sind.      

 

Art. 23      Vertreterin in der Präsidentinnenkonferenz

1Der Regionalverband Zentralschweiz bestimmt gemäss Art. 19 der Statuten von physioswiss eine ständige Vertreterin in der Präsidentinnenkonferenz von physioswiss.

2Diese ist verpflichtet den Vorstand des Regionalverbandes Zentralschweiz sowie die entsprechenden Delegierten (gemäss Art. 14 der Statuten von physioswiss) im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Präsidentinnenkonferenz zu informieren und konsultieren.

 

Art. 24      Abstimmung der Aktivitäten

1Physioswiss und der Regionalverband Zentralschweiz stimmen ihre Aktivitäten sowohl inhaltlich als auch zeitlich bestmöglich aufeinander ab. Kantonale respektive regionale Aktivitätenprogramme und Budgets werden jeweils basierend auf der Jahresplanung von physioswiss erarbeitet und verabschiedet.

2Zu diesem Zweck stellt physioswiss Jahresplanung und Budget im Rahmen der Jahrestagung vor. Gleichzeitig werden die schriftlichen Unterlagen dem Regionalverband Zentralschweiz und seinen Delegierten zur Verfügung gestellt. Die Jahresplanung und das Budget werden im Rahmen der Präsidentenkonferenz im November definitiv verabschiedet.


Art. 25      Berufsordnung

1Die Berufsordnung dient der Verhaltensorientierung für Physiotherapeutinnen in verschiedenen Verantwortungsbereichen, der ethischen Konsensbildung innerhalb von physioswiss und als Grundlage für die Abklärung und Behandlung von Beschwerden.

2Sie ist für alle Mitglieder von physioswiss und des Regionalverbands Zentralschweiz verbindlich und als Verhaltenskodex von Bedeutung.

3Für die Einhaltung der Berufsordnung ist die Regionale Berufsordnungskommission Deutschschweiz zuständig. Diese beurteilt Verstösse der Mitglieder gegen die Berufsordnung. Entscheide der regionalen Kommissionen können im Rekursverfahren an die Berufsordnungskommission (BOK) von physioswiss weitergezogen werden.

4Verfahren und Organisation dieser Kommission ist im Reglement der Regionalen Berufsordnungskommission Deutschschweiz geregelt, welches vom Vorstand genehmigt wird. Die Wahl der Vertreterin für den Regionalverband Zentralschweiz erfolgt durch die Generalversammlung. Die Wahl und Beauftragung der juristischen Fachperson sowie des Sekretariats dieser Kommission erfolgt durch die Deutschschweizer Präsidentenkonferenz.

5Für die Regionale Berufsordnungskommission Deutschschweiz wird eine separate Buchhaltung geführt. Alle beteiligten Verbände tragen die Kosten im Verhältnis ihrer Mitglieder. Die Jahresrechnung und das Budget sind von der Deutschschweizer Präsidentinnenkonferenz zu genehmigen.

V. Finanzielles

Art. 26      Mittel

Der Regionalverband Zentralschweiz beschafft sich seine Mittel im Wesentlichen durch:

·       Mitgliederbeiträge

·       Erlös aus Dienstleistungen

·       Sponsoring/Werbeeinnahmen

·       Gönnerbeiträge

·       Spenden

Art. 27      Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder des Regionalverbandes Zentralschweiz, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Generalversammlung bestimmt.

Art. 28      Spesen- und Honorare

Spesen und Honorare für Arbeits- und sonstige Aufwände für den Regionalverband Zentralschweiz werden in einem separaten Reglement geregelt.

Art. 29      Finanzielle Haftung

Für die finanziellen Verbindlichkeiten des Verbands haftet einzig das Vermögen des Regionalverbandes Zentralschweiz. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Verschiedenes

Art. 30      Verbandsjahr

Das Verbandsjahr dauert jeweils vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

 

Art. 31      Fusion, Auflösung und Liquidation

1Die Auflösung oder Fusion des Regionalverbandes Zentralschweiz wird durch die Generalversammlung beschlossen. Es bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.

2Die Generalversammlung beschliesst bei einer Auflösung über die Verwendung eines allfälligen Vermögens.

 

Art. 32      Inkrafttreten

Diese Statuten erlangen nach Genehmigung durch die Generalversammlung am 14.03.2011 per sofort Gültigkeit. Frühere Statuten werden dadurch ungültig.

 

Ort und Datum: Luzern 14.03.2011

 

Der Präsident/die Präsidentin               Der Vizepräsident / die Vizepräsidentin

Daniel Aregger                                       Kay Hanusch

 

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