III. Organisation
Art. 11 Verbandsorgane
Die Organe des Regionalverbandes Zentralschweiz sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Revisorinnen resp. die Kontrollstelle.
a) Generalversammlung
Art. 12 Aufgaben und Befugnisse
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbands und hat folgende Befugnisse:
1. Wahl der Präsidentin
2. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
3. Wahl der Revisorinnen respektive der Kontrollstelle
4. Wahl der Vertreterinnen für die Delegiertenversammlung von physioswiss (Delegierte)
5. Wahl der Vertreterin für die regionale oder überregionale Berufsordnungskommission
6. Bestätigung respektive Vorschlag für Vertreterinnen in nationale Berufsordnungskommission
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Genehmigung des Jahresberichtes
9. Kenntnisnahme des Berichtes der Revisoren resp. Kontrollstelle
10. Genehmigung der Jahresrechnung und Erteilung der Décharge an den Vorstand
11. Festsetzen der Mitgliederbeiträge für das Folgejahr
12. Genehmigung des Jahresbudgets
13. Genehmigung des Spesen- und Honorarreglements
14. Änderung der Statuten
15. Beschluss fassen über die Anträge an physioswiss
16. Vorzeitige Abberufung der Organe
17. Ausschluss von Mitgliedern
18. Beschlussfassung über die statutarisch vorgesehenen Reglemente
19. Beschlussfassung über alle anderen Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, oder die ihr vom Vorstand zum Entscheid unterbreitet werden
20. Auflösung oder Fusion des Verbandes
Art. 13 Einberufung und Antragsverfahren
1Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich vor der Delegiertenversammlung von physioswiss durchgeführt.
2Der Vorstand oder mindestens 1/5 aller Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen, welche innerhalb von 2 Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
3Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag zu erfolgen.
4Innert 14 Tagen nach Versand der Einladung können seitens der Mitglieder weitere Anträge in schriftlicher Form an den Vorstand gestellt werden, welche auf die Traktandenliste der Generalversammlung aufzunehmen sind.
5 Im Falle einer Änderung, wird die definitive Traktandenliste den Mitgliedern 7 Tage vor der Generalversammlung zugestellt.
6Nicht traktandierte Geschäfte können an der GV auf Antrag des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt und zur Abstimmung gebracht werden.
Art. 14 Vorsitz
1Die Präsidentin hat die Sitzungsleitung, im Verhinderungsfalle leitet die Vizepräsidentin die Generalsversammlung.
2Die Vorsitzende ernennt die Stimmenzählerinnen und regelt die Protokollführung.
Art. 15 Stimmrechte und Beschlüsse der Generalversammlung
1Mitglieder besitzen ein Stimmrecht gemäss den Art. 3 – 7. Eine Stellvertretung respektive Delegation der Stimmen ist nicht möglich.
2Die Vorstandsmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
3Ein Beschluss der Generalversammlung kommt in der Regel durch einfaches Mehr zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende. Davon abweichende Bestimmungen sind:
1. Statutenänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen
2. Auflösung und Fusion: vgl. Art. 30
3. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmen, im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.
4Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag des absoluten Mehrs der anwesenden Stimmen können Wahlen oder Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
b) Vorstand
Art. 16 Zusammensetzung
1Der Vorstand besteht aus einer Präsidentin, einer Vizepräsidentin und drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
2Alle Vorstandmitglieder werden jeweils für 3 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Art. 17 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes
1Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, welche durch diese Statuten nicht explizit einem anderen Organ zugewiesen sind.
2Ihm obliegt die Führung des Regionalverbandes Zentralschweiz. Dies beinhaltet namentlich:
1. Erarbeitung und Umsetzung von Steuerungsinstrumenten wie Konzepten und Plänen zur Zielerreichung und Zweckerfüllung des Verbandes.
2. Rechnungsführung und Vermögensverwaltung
3. Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung
4. Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
5. Zusammenarbeit mit physioswiss, Mitwirkung in den nationalen Gremien und Umsetzung der für den Regionalverband Zentralschweiz relevanten Beschlüsse
6. Vertretung des Verbandes und dessen Interessen nach aussen, insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit sowie kantonalen Behörden und verwandten Organisationen.
7. Information der Mitglieder über Verbands- und Berufsangelegenheiten
8. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (entsprechend den Bestimmungen unter Art. 3-10).
Art. 18 Organisation
1Der Vorstand konstituiert sich selbst, vorbehältlich der Wahl der Präsidentin.
2Vorstandssitzungen werden von der Präsidentin geleitet. Bei deren Abwesenheit obliegt der Vizepräsidentin die Sitzungsleitung.
3Der Vorstand kann zur Erledigung von operativen Aufgaben eine Geschäftsstelle einsetzen. Diese ist dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
4Ebenso kann der Vorstand zur Erledigung bestimmter Aufgaben einzelne Arbeitsgruppen (zeitlich befristete Aufgaben) oder Kommissionen (ständige Aufgaben) einsetzen. Diese sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig.
Art. 19 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der stimmenden Mitglieder. Die Sitzungsleiterin stimmt mit und verfügt bei Stimmengleichheit über den Stichentscheid. Der Vorstand kann gültige Zirkularbeschlüsse fassen, wenn seine sämtlichen Mitglieder zustimmen.
Art. 20 Regeln der Unterschriften
Der Regionalverband Zentralschweiz zeichnet rechtsgültig durch die Präsidentin oder durch die Vizepräsidentin in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied.
c) Die Revisorinnen resp. die Kontrollstelle
Art. 21 Aufgaben und Zusammensetzung
1Die Revisorinnen resp. die Kontrollstelle kontrollieren die Rechnungsführung. Sie erstatten jährlich Bericht an die Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Kontrolle.
2Als Rechnungsrevisorinnen / Kontrollstelle werden zwei Personen gewählt. Zusätzlich kann eine Ersatzperson gewählt werden.
3Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.