7. Anwendung und Durchsetzung der Berufsordnung
7.1 Geltungsbereich und Zuständigkeit
Die Berufsordnung ist für alle Mitglieder des Kantonalverbandes Zentralschweiz des Schweizer Physiotherapie Verbandes Fisio verbindlich.
Für die Einhaltung der Berufsordnung bildet der Kantonalverband Zentralschweiz eine kantonale Berufsordnungskommission (kBOK). Diese beurteilt Verstösse der Mitglieder gegen die Berufsordnung. Entscheide der kBOK können im Rekursverfahren an die Berufsordnungskommission des Zentralverbandes weitergezogen werden. Der Kantonalverband kann die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens vor der BOK beantragen.
7.2 Beschwerdebefugnis
Beschwerde führen können natürliche oder juristische Personen, welche durch den Verstoss gegen die Berufsordnung in ihren rechtlichen oder durch die Berufsordnung geschützten Interessen verletzt worden sind.
Bei schweren oder fortgesetzten Verstössen gegen die Berufsordnung kann die kBOK von Amtes wegen ein Beschwerdeverfahren einleiten.
7.3 Beschwerdeschrift
Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Vorsitzenden der kBOK einzureichen.
Sie hat die Personalien des beschwerdebeklagten Mitgliedes und eine Beschreibung des gerügten Verstosses gegen die Berufsordnung zu enthalten. Zur Abklärung des Sachverhaltes geeignete Unterlagen und Dokumente sind beizulegen.
7.4 Verfahrensablauf
Die Reglemente der kBOK und die BOK der SPV legen den Verfahrens- und Rekursablauf fest.
7.5 Verjährung
Die Verfolgung von Verstössen gegen die Berufsordnung verjährt nach zehn Jahren. Die Verjährung läuft ab dem zu verfolgenden Verstoss oder - bei Verletzung der Patientenrechte - mit Abschluss der Behandlung. Ist die/der in ihren/seinen Rechten verletzte Patientin/Patient zum Zeitpunkt des Verstosses minderjährig, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Liegt eine strafbare Handlung vor, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese Frist.
7.6 Sanktionen
Als Sanktionen können ausgesprochen werden:
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Verweis
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Geldbusse
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Suspendierung der Mitgliedschaft auf bestimmte Zeit
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Ausschluss aus dem Verbandes
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Mitteilung an die zuständige Gesundheitsdirektion oder das geeignete Kostenträgerorgan.
Die einzelnen Sanktionen können miteinander verbunden werden. Sie werden dem beschwerdebeklagten Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Bei der Aussprache einer oder mehrerer Sanktionen werden dem beschwerdebeklagten Mitglied die Verfahrenskosten auferlegt. Im Falle eines Ausschlusses muss das ausgeschlossene Mitglied den vollen Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr bezahlen.
7.7 Rekurs
Sowohl die beschwerdeführende als auch die -beklagte Person hat die Möglichkeit, gegen die Sanktionen b) bis e) innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Entscheides bei der BOK des Schweizer Physiotherapie Verbandes Fisio Rekurs einzulegen.